Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. November 1979
§ 23a

§ 23a – Durchschnittssatz für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes

(1) Zur Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge (§ 15) wird für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, ein Durchschnittssatz von 7 Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. (2) Der Unternehmer, dessen steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kalenderjahr 45 000 Euro überstiegen hat, kann den Durchschnittsatz nicht in Anspruch nehmen. (3) Der Unternehmer, bei dem die Voraussetzungen für die Anwendung des Durchschnittssatzes gegeben sind, kann dem Finanzamt spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums eines Kalenderjahres erklären, dass er den Durchschnittssatz in Anspruch nehmen will. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraums dieses Kalenderjahres zu erklären. Eine erneute Anwendung des Durchschnittssatzes ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Kurz erklärt

  • Körperschaften und Personenvereinigungen, die keine Bücher führen, können einen Durchschnittssatz von 7 % des steuerpflichtigen Umsatzes zur Berechnung der Vorsteuer abziehen.
  • Ein weiterer Vorsteuerabzug ist nicht möglich, und Einfuhr sowie innergemeinschaftlicher Erwerb sind ausgenommen.
  • Unternehmer mit einem steuerpflichtigen Umsatz über 45.000 Euro im Vorjahr dürfen den Durchschnittssatz nicht nutzen.
  • Unternehmer, die den Durchschnittssatz anwenden möchten, müssen dies bis zum 10. Tag nach dem ersten Voranmeldungszeitraum des Jahres dem Finanzamt mitteilen.
  • Die Erklärung bindet für mindestens fünf Jahre und kann nur zu Beginn eines Kalenderjahres widerrufen werden. Ein neuer Antrag auf den Durchschnittssatz ist frühestens nach fünf Jahren möglich.